Hundehaltung: Meldung, Steuer, Halterpflichten
"Der Hund ist ein Begleiter, der uns daran erinnert, jeden Augenblick zu genießen"
Maria Lennard
1. An-/Ab-/Ummeldung eines Hundes
Hundehalter haben einen Hund innerhalb eines Monats an-, um- oder abzumelden.
Den Link zur Online-Anmeldung Ihre Hundes finden Sie am Ende der Seite.
Sie können Ihren Hund im Bürgerbüro der Lutherstadt Wittenberg, Lutherstraße 56, 06886 Lutherstadt Wittenberg an-, um- und abmelden. Bitte nutzen Sie dafür unsere entsprechenden Formulare.
Öffnungszeiten des Bürgerbüros
Montag, Mittwoch und Freitag 8 Uhr - 12 Uhr
Dienstag und Donnerstag 8 Uhr - 18 Uhr
jeden 1. und 3. Samstag 9 Uhr - 12 Uhr
Bei der Abmeldung eines Hundes ist die Hundesteuermarke zurück zu geben.
Die Hundehaltung unterliegt der Steuerpflicht nach der Hundesteuersatzung der Lutherstadt Wittenberg. Seit 2009 wird zur Erfassung der in Sachsen-Anhalt lebenden Hunde ein zentrales Register (sog. „Hunderegister“) geführt. Dieses beinhaltet Angaben zum Hund und zum Hundehalter. Alle Daten und -änderungen bezüglich des Hundes oder des Halters müssen in das Register eingetragen werden. Die Anmeldung nach dem Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz – HundeG LSA) beinhaltet die Anmeldung zur Hundesteuer.
Beachten Sie bitte, dass eine freiwillige Anmeldung bei Hundeportalen (z. B. TASSO u. a.) nicht die gesetzliche Meldepflicht nach dem HundeG LSA oder die steuerrechtliche Anmeldepflicht ersetzt.
Der Hund ist spätestens sechs Monate nach seiner Geburt durch einen Tierarzt mit einem Transponder zu kennzeichnen. Spätestens drei Monate nach der Geburt des Hundes muss der Halter eine Haftpflichtversicherung über mindestens 1.000.000 Euro für Personen- und Sachschäden sowie 50.000 Euro für sonstige Vermögensschäden abgeschlossen haben und aufrechterhalten.
Bitte fügen Sie dem Anmeldeantrag folgende Nachweise bei:
- Versicherungsnachweis
(z. B. Kopie der Police oder Kopie des Versicherungsscheins -
Angebote, Anträge und Beitragsrechnungen werden nicht anerkannt) - Transpondernummer
Bitte beachten Sie, dass der Versicherungsnachweis eine Verpflichtung für den Hundehalter darstellt. Dementsprechend können Haftpflichtversicherungen, die von Dritten für den Hund abgeschlossen werden, nicht anerkannt werden. Eine Ausnahme gilt nur für Haftpflichtversicherungen von Ehepartnern oder Familienangehörigen, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass sie sich auch auf die Person des Halters erstrecken und dieser mitversichert ist.
Für Anmeldungen nach dem HundeG LSA werden Kosten in Höhe von jeweils 20,00 Euro erhoben.
Ja, es gilt auch in diesen Fällen die Anmeldefrist von einem Monat. Sofern die Unterlagen bei der Anmeldung noch nicht vorliegen, reichen Sie diese bitte innerhalb der Ihnen von der Lutherstadt Wittenberg bestimmten Frist ein.
Eine Ummeldung ist bei einem Hundehalterwechsel erforderlich.
Eine Änderungsmitteilung nach dem HundeG LSA ist z. B. bei einer Anschriftenänderung des Hundehalters notwendig und bei einem Wechsel der Haftpflichtversicherung. Über Änderungsmitteilungen wird eine Bescheinigung erteilt.
Für Änderungsmitteilungen nach dem HundeG LSA werden Kosten in Höhe von jeweils 10,00 Euro erhoben.
Eine Abmeldung kann z. B. erfolgen, wenn der Hund verstorben, verloren gegangen oder an einen neuen Halter abgegeben worden ist. Der neue Halter ist auf dem Abmeldeformular anzugeben. Aber auch, wenn der Hundehalter mit seinem Hund aus der Lutherstadt Wittenberg wegzieht, ist der Hund ab- und im neuen Wohnort wieder anzumelden.
Für Abmeldungen werden nach dem HundeG LSA Kosten in Höhe von jeweils 10,00 EUR erhoben.
2. Hundesteuer
Die Steuer beträgt jährlich für den ersten Hund 84,00 EUR und für jeden weiteren Hund 132,00 EUR.
Für Vermutungshunde beträgt die Steuer jährlich 300,00 EUR und für Vorfallshunde jährlich 720,00 EUR (siehe Begriffserklärungen)
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Halten von mehr als drei Monate alten Hunden zu Zwecken der privaten Lebensführung.
Die Steuerpflicht beginnt am 1. des Monats, in dem der Hund in den Haushalt oder Wirtschaftsbereich aufgenommen wurde. Bei Zuzug in die Lutherstadt Wittenberg beginnt die Steuerpflicht mit Beginn des Monats, in dem der Zuzug erfolgt.
Bei Tod oder Abschaffung des Hundes sowie Verzug aus der Lutherstadt Wittenberg endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die schriftliche Abmeldung bei der Lutherstadt Wittenberg eingeht.
Auf schriftlichen Antrag werden 50 % Steuerermäßigung gewährt für das Halten von Hunden, die der Bewachung von unbewohnten Gebäuden oder von landwirtschaftlichen Anwesen dienen, die von den nächsten bewohnten Gebäuden mehr als 200m Luftlinie entfernt liegen, Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und neben persönlichen Zwecken auch der Jagd dienen und Hunden im Sinne des § 5 Abs. 1, die eine Begleithundeprüfung erfolgreich abgelegt haben, in der der Gehorsam des Hundes und seine Alltagstauglichkeit, resp. sein Verhalten in der Öffentlichkeit geprüft wurde.
Für Vermutungshunde, die eine Begleithundeprüfung erfolgreich abgelegt haben, in der Gehorsam des Hundes und seine Alltagstauglichkeit, resp. sein Verhalten in der Öffentlichkeit geprüft wurde, gilt der normale Steuersatz von 84,00 €.
Auf schriftlichen Antrag wird eine Steuerbefreiung für das Halten von Assistenzhunden, die aufgrund ihrer Ausbildung einem Menschen mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen ausgefallene oder fehlende Sinnes- und/oder Körperfunktionen so gut wie möglich ersetzen sowie von Hunden, welche die Prüfung für Sanitäts- oder Rettungshunde bestanden haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen, gewährt.
Als Nachweis für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung dient der Schwerbehindertenausweis, der mindestens eines der folgenden Merkmale enthalten muss (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 Schwerbehindertenausweisverordnung -SchwbAwV- ):
- H = hilflos im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des SchwbAwV, § 33 b EStG oder entsprechender Vorschriften
- BI = blind im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAwV, § 72 Abs. 5 SGB XII oder entsprechender Vorschriften
- GI = gehörlos im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 SchwbAwV, § 145 SGB IX
Die Steuerbefreiung wird lediglich für einen Hund gewährt.
Ein Assistenzhund ist ein Hund, der ganz bestimmte Aufgaben eines Menschen mit körperlicher Behinderung übernimmt und ihm somit hilft, seinen Alltag zu bewältigen. Dazu gehören zum Beispiel Blindenführhunde, Behinderten-Begleithunde, Hunde für gehörlose Menschen und sogenannte Epilepsiehunde. Ein Behinderten-Begleithund wird speziell für den körperbehinderten Menschen ausgebildet. Er hilft ihm in seinem Alltag bei Tätigkeiten, die er nicht alleine bewältigen kann.
Die Ausbildung des Hundes zum Assistenzhund ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Bitte nutzen Sie das Antragsformular Steuerbefreiung.
3. allgemeine Halterpflichten
Der Hundehalter hat sicherzustellen, dass der Hund:
- keine Personen oder andere Tiere anfällt,
- keine Lärmbelästigungen innerhalb der Ruhezeiten verursacht,
- keine Straßen oder Anlagen verunreinigt,
- innerhalb leinenpflichtiger Bereiche angeleint geführt wird,
- auch in der freien Landschaft (vom 1. März bis 15. Juli des Jahres) angeleint geführt wird,
- außerhalb geschlossener Räume oder umfriedeter Grundstücke die Steuermarke sichtbar trägt,
- keine Kinderspielplätze betritt.
Ein Wechsel der Haftpflichtversicherung ist vom Versicherungsnehmer dem Sachgebiet Ordnung und Verkehr unverzüglich mit dem Nachweis (z.B. Versicherungsschein, Police) anzuzeigen.
Bei Verlust einer Hundesteuermarke wenden Sie sich bitte an das Bürgerbüro. Ihnen wird eine Ersatzmarke ausgehändigt. Die Kosten betragen 17,50 EUR. Sollten Sie die verlorene Hundesteuermarke wieder auffinden, ist diese Marke der Lutherstadt Wittenberg unverzüglich zurückzugeben.
4. gefährliche Hunde
„Gefährliche Hunde“ im Sinne des Hundegesetzes sind zum Einen Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet wird (sog. „Vermutungshunde“) und zum Anderen Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde (sog. „Vorfallshunde“).
Zu den Vermutungshunden zählen die folgenden Rassen: Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunderassen.
Vermutungshunde unterliegen einem Einfuhr- und Verbringungsverbot und dürfen nur mit dem Nachweis eines Wesenstestes gehalten werden. Der Wesenstestnachweis ist vom Halter innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Haltung dem Sachgebiet Ordnung und Verkehr unaufgefordert vorzulegen. Über die Vorlage des Nachweises über den Wesenstest erteilt die zuständige Behörde eine kostenpflichtige Bescheinigung.
Ist ein Hund im Laufe seines Lebens, unabhängig von seiner Rasse, durch einen Angriff auf Personen oder andere Lebewesen oder durch aggressives Verhalten auffällig geworden, kann dieser vom Sachgebiet Ordnung und Verkehr als gefährlicher Hund festgestellt werden.
Vorfallshunde dürfen nur mit einer Erlaubnis der Lutherstadt Wittenberg gehalten werden. Voraussetzung ist, dass der Halter mindestens 18 Jahre alt ist, zuverlässig und persönlich geeignet ist und einen Sachkundenachweis besitzt. Der Vorfallshund muss einen Wesenstest bestanden haben. Transponderkennzeichnung und Haftpflichtversicherung müssen vorliegen.
Der Wesenstest dient dazu, die Verhaltenseigenschaften eines Hundes zu überprüfen. Dabei wird geprüft, ob der Hund die Fähigkeit zu sozialverträglichem Verhalten besitzt bzw. keine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist.
5. Rechtsgrundlagen und Verstöße
Für das Halten von Hunden in der Lutherstadt Wittenberg sind folgenden gesetzlichen Grundlagen zu beachten:
- Hundesteuersatzung der Lutherstadt Wittenberg
- Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren
(Hundegesetz – HundeG LSA) - Gefahrenabwehrverordnung der Lutherstadt Wittenberg
- Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA)
Verstöße gegen die Bestimmungen der vorgenannten Gesetze und Satzungen können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Ansprechpartner/in
Helma Kücken | |
Fachbereich Finanzen und Controlling: Controlling und SteuernSachbearbeiterin Hundesteuer (steuerliche Veranlagung, An-/ Um-/ Abmeldung, Ersatzhundesteuermarken)Neues Rathaus Lutherstraße 56 06886 Lutherstadt Wittenberg Telefon: 03491 421-91646 Telefax: 03491 421-96646 E-Mail: hundesteuer@wittenberg.de | |
Dietmar Hennig | |
Fachbereich Feuerwehr und Sicherheit: Ordnung und VerkehrSachbearbeiter HunderegisterNeues Rathaus Lutherstraße 56 06886 Lutherstadt Wittenberg Telefon: 03491 421-91809 E-Mail: ordnungswesen@wittenberg.de | |
Christin Eichelbaum | |
Fachbereich Feuerwehr und Sicherheit: Ordnung und VerkehrSachbearbeiterin Ordnung und Verkehr ("gefährliche Hunde“, behördliche Rassefeststellung, Veranstaltungen, Feuer, Feuerwerk)Neues Rathaus Lutherstraße 56 06886 Lutherstadt Wittenberg Telefon: 03491 421-91767 E-Mail: ordnungswesen@wittenberg.de |
Dokumente
Hundesteuersatzung (138 kB) |