Anmeldung eines Hundesnach § 15 Abs. 3 des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 23. Januar 2009 (GVBl. LSA S. 22) sowie §§ 9 und 10 der Hundesteuersatzung der Lutherstadt Wittenberg vom 21.11.2018
Allgemeine Informationen zum Datenschutz und Widerrufshinweise finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.
Hinweis:
Gemäß § 2 Abs.2 und 3 des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren ist die Halterin oder der Halter verpflichtet, den Hund spätestens sechs Monate nach der Geburt mit einem Transponder kennzeichnen zu lassen und spätestens drei Monate nach der Geburt des Hundes eine Haftpflichtversicherung über mindestens eine Million Euro für Personen- und Sachschäden sowie 50.000 Euro für sonstige Vermögensschäden abzuschließen.
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