Eingriffsregelung
Mithilfe der sogenannten Eingriffsregelung sollen negative Auswirkungen von Eingriffen in Natur und Landschaft minimiert oder vermieden werden. Im § 14 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) findet sich die Definition von „Eingriffen“:
„Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.“
Dabei müssen unvermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensiert werden (= Kompensationsmaßnahmen).
In Sachsen-Anhalt ist das Verfahren zur einheitlichen naturschutzfachlichen Bewertung der Eingriffe sowie der Kompensationsmaßnahmen standardisiert. Mithilfe des sogenannten „Bewertungsmodells Sachsen-Anhalt“ werden Eingriffs-/Ausgleichs-Bilanzierungen erstellt, um den Kompensationsbedarf von Bauvorhaben zu ermitteln.
www.landkreis-wittenberg.de/bewertungsmodell_sachsen-anhalt.pdf
Kompensationsflächenkonzept
Mithilfe eines Kompensationsflächenkonzepts soll ein vorausschauendes Agieren beim Kompensationsmanagement der Lutherstadt Wittenberg ermöglicht werden. Im Kompensationsflächenkataster werden zukünftig alle Flächen mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen geführt. Damit dient das Kataster gleichermaßen als Kontrollinstrument sowie der Dokumentation.
Flächenpool
Potentiell für die Kompensation von Eingriffen geeignete, verfügbare Flächen werden im sogenannten Flächenpool geführt. Dabei wurden auf diesen Flächen bisher noch keine Aufwertungsmaßnahmen durchgeführt.
Ökokonto
Im sogenannten Ökokonto werden bereits umgesetzte Naturschutzmaßnahmen geführt, die bisher keinen Eingriffen zugeordnet wurden. Bei Bedarf können die Ökopunkte flexibel einem Eingriff zugeordnet werden. Ökokontomaßnahmen können zur Steigerung von Verbundwirkungen beispielsweise bevorzugt in Vorrangzonen umgesetzt werden und damit der Umweltvorsorge sowie einer nachhaltigen Stadtentwicklung dienen.
Monitoring
Mit der Einführung des § 4c BauGB im Jahr 2004 wurde die Überwachung von den durch Bauleitplänen verursachten erheblichen Umweltauswirkungen im Baugesetzbuch verankert. Seit der BauGB-Novelle im Jahr 2017 gelten jegliche Bauleitpläne mit Pflicht zur Eingriffskompensation als monitoringpflichtig.
Grundlegendes Ziel stellt das frühzeitige Erkennen von unvorhergesehenen nachteiligen Umweltauswirkungen dar, um entsprechend geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können. Gleichzeitig kann durch die Überwachung und die damit gewonnenen Erkenntnisse zukünftig die Qualität der Umweltprüfung verbessert werden. Die konkrete Ausgestaltung dieses Umweltvorsorgeinstruments bleibt den Gemeinden als Träger der Planungshoheit überlassen.
Ansprechpartnerin
Tina Wallentin
Sachbearbeiterin Landschaftsplanung und Monitoring
Lutherstraße 56 (Neues Rathaus)
06886 Lutherstadt Wittenberg
Telefon: 03491 421-91322
E-Mail: tina.wallentin@wittenberg.de